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AgrStatG

§ 8aNutzung von Verwaltungsdaten

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:
1.
Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
2.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e8b85715ddecfaaf1315dd1407a8020b7602f75cfd2ccf9d99f3401933ed5cb

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