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AgrStatG

§ 8Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Gesetz über Agrarstatistiken

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004690989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e8b85715ddecfaaf1315dd1407a8020b7602f75cfd2ccf9d99f3401933ed5cb

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