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AgrarZahlVerpflG

§ 5Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

(1) Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und insbesondere die Bestandteile des Systems nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden zum Zwecke der Kontrolle der Vorgaben aus Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet.
(2) Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist nicht anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden richten ein Frühwarnsystem nach Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) ein.
(4) Verwaltungskontrollen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind nicht durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192810014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26451d6c09d45e9ec248e0050a02081471db596d9a0f0b449474f456da91a56

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