AgrarZahlVerpflG
§ 2Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
- 1.
- seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und
- 2.
- nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten.
- 1.
- aus Gründen des Naturschutzes,
- 2.
- aus Gründen des Pflanzenschutzes,
- 3.
- um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
- 4.
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
- 5.
- im Rahmen der Flurneuordnung oder
- 6.
- aus anderen wichtigen Gründen
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192810014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26451d6c09d45e9ec248e0050a02081471db596d9a0f0b449474f456da91a56