(1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Das Nähere regeln die Länder.
(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden
1.
das Land Brandenburg und das Land Berlin,
2.
das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,
3.
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 G v. 20.12.2022 I 2752
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