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AgrarOLkV

§ 34Übergangsbestimmungen

Verordnung zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich

(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021 entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abweichend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfolgende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR465500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d5aba4a9bc0b1065c3188d0930c48a70fb7b9c98211100d3ec8567e849fb1e3

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