(1) Für den Beweis durch Zeugen und Sachverständige gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 sind die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das gemäß § 32 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. § 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt.
(2) Die Zeugenaussage soll schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll soll Ort und Tag der Vernehmung, die Namen der bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen sowie die Unterschrift der mit der Vernehmung beauftragten Person und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch die Unterschrift von diesem enthalten.
(3) Das Protokoll ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung soll schriftlich erfolgen. Eine mündlich erteilte Genehmigung ist zu vermerken.
(4) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Durchsetzungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2025 I Nr. 115
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