AGebV
§ 3Kosten der gebührenfähigen Leistung
- 1.
- durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
- 2.
- durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
- 1.
- Kosten für die Leitung,
- 2.
- Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
- 3.
- Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
- 4.
- Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6054d0dcfdf5a8249fe1bd864c23c6ff1a154da1520b1c8c0ff58054eca7d66f