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AGebV

§ 2Grundsätze

Allgemeine Gebührenverordnung

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.2.2021 I 204

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6054d0dcfdf5a8249fe1bd864c23c6ff1a154da1520b1c8c0ff58054eca7d66f

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