AFuV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
- 1.
- die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
- 2.
- die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
- 3.
- das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
- 4.
- das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
- 5.
- den Ausbildungsfunkbetrieb und
- 6.
- die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024200005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4