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AFuV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk

Diese Verordnung regelt
1.
die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
2.
die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,
3.
das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
4.
das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
5.
den Ausbildungsfunkbetrieb und
6.
die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).
Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.5.2024 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024200005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3211199ff9a0153dfc8739ccf0c63f1e4187f42c85aa017ab2fb63cf35f75ad4

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