AFuG 1997
§ 6Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
- 1.
- die Planung und Fortschreibung der im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
- 2.
- die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und
- 3.
- den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen sowie
- 4.
- Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.6.2021 I 1858
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149400997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8920546d30f15d6370e3c28cf4d2d040e044df4101bff0fea720849f82ec4e3