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AFuG 1997

§ 5Rechte und Pflichten des Funkamateurs

Gesetz über den Amateurfunk

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
(4) Eine Amateurfunkstelle darf
1.
nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2.
nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten
betrieben werden.
(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149400997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8920546d30f15d6370e3c28cf4d2d040e044df4101bff0fea720849f82ec4e3

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