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AFuG 1997

§ 9Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Amateurfunk

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
a)
§ 3 Abs. 3 oder
b)
§ 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149400997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8920546d30f15d6370e3c28cf4d2d040e044df4101bff0fea720849f82ec4e3

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