AFGBV
§ 16Erprobungsgenehmigung
- 1.
- für das Kraftfahrzeug eine Einzelgenehmigung oder eine Typgenehmigung vorliegt,
- 2.
- an dem Kraftfahrzeug nach der Erteilung der Einzelgenehmigung oder der Typgenehmigung Veränderungen vorgenommen worden sind, um es mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen auszustatten,
- 3.
- der Halter, der die Entwicklung und Erprobung veranlasst, sowie die an der Entwicklung und Erprobung Beteiligten ausreichend sachkundig und zuverlässig sind in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr,
- 4.
- der Halter ein Entwicklungskonzept vorlegt, in dem
- a)
- die bereits vorgenommenen und noch beabsichtigten Veränderungen sowie die zu erprobenden Fahrfunktionen hinreichend beschrieben werden,
- b)
- die Einhaltung des gegenwärtigen Stands der Technik dargelegt wird
- aa)
- bei automatisierten Fahrfunktionen unter Berücksichtigung von § 1a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und
- bb)
- bei autonomen Fahrfunktionen unter Berücksichtigung von § 1e Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
- c)
- die Sicherstellung der permanenten Überwachung des Betriebs dargelegt wird
- aa)
- bei automatisierten Fahrfunktionen durch einen in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässigen Fahrzeugführer und
- bb)
- bei autonomen Fahrfunktionen durch eine vor Ort anwesende, in Bezug auf technische Entwicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässige Technische Aufsicht,
- d)
- die Bereitstellung von nicht personenbezogenen Daten und Ereignissen, die den technologischen Fortschritt der zu erprobenden Entwicklungsstufe betreffen, enthalten ist; hierzu zählen insbesondere
- aa)
- die Anzahl und die Zeiträume der Nutzung sowie der Aktivierung und der Deaktivierung der automatisierten oder autonomen Fahrfunktion,
- bb)
- die Anzahl und die Zeiträume der Freigabe von alternativen Fahrmanövern, Fehlerspeichereinträge (Beginn und Ende) samt Softwarestand,
- cc)
- die jeweiligen Umwelt- und Wetterbedingungen,
- dd)
- die Bezeichnung der aktivierten und deaktivierten passiven und aktiven Sicherheitssysteme, deren Zustand sowie die Instanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,
- ee)
- die Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Querrichtung sowie
- ff)
- die Geschwindigkeit,
- 5.
- das automatisierte oder autonome Fahrzeugsystem zu jeder Zeit deaktivierbar und vor Ort übersteuerbar ist.
- 1.
- den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15 und 16 und
- 3.
- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098610022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3b96e94d3f2842647f1a6221d1457e578178d9cc140d604d505e069bcb0cd53