(1) Der Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, in einem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10 Euro werden nicht geleistet.
(4) Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:
1.
der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und
2.
der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
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