AFBG
§ 22Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062300996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f9c2beae384a235446a112094571bdce6e4c9ae8633f1e3114dd5badb876d8c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 247 BGBBasiszinssatz
„… st vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Jahr zu verzinsen.“