AFBG
§ 23Bescheid
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
- 1.
- die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,
- 3.
- die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3,
- 4.
- die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,
- 5.
- das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
- 6.
- der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
- 1.
- die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3,
- 3.
- die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
- 4.
- die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,
- 5.
- die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,
- 6.
- die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
- 1.
- die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
- 2.
- bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.8.2020 I 1936;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062300996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f9c2beae384a235446a112094571bdce6e4c9ae8633f1e3114dd5badb876d8c