AEG
§ 6eNachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- ein Land,
- 3.
- eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften oder
- 4.
- eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31