AEG
§ 6bAnforderungen an die Zuverlässigkeit
- 1.
- rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
- 2.
- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder
- 3.
- im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten, oder
- 4.
- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben,
- 1.
- wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
- 2.
- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder
- 3.
- im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten oder
- 4.
- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 164
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 119a548ebc4d575427b294827cf4b47bdf0947103bdcd2904fd13abc4bff4a31