AEG
§ 6fPrüfungsbefugnisse
- 1.
- Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
- 2.
- von den im Geschäftsbetrieb der Eisenbahn tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002250951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b0b44f431a6b6d1723d125df5bcc4199cc9e8850b6239545f2f447550d4f0cf