Zum Gesetzesinhalt

AEG

§ 6cAusgleichspflichtiger

Allgemeines Eisenbahngesetz

Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002250951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b0b44f431a6b6d1723d125df5bcc4199cc9e8850b6239545f2f447550d4f0cf

XML-Quelle beim Herausgeber