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AEG

§ 6eErmittlung des Ausgleichs, Verfahren

Allgemeines Eisenbahngesetz

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, was Ausbildungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen sind, welches Verfahren zur Gewährung des Ausgleichs nach § 6a anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Ausgleich enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.
(2) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2012 I 2598

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002250951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b0b44f431a6b6d1723d125df5bcc4199cc9e8850b6239545f2f447550d4f0cf

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