AdWirkG
§ 5Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- 1.
- für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
- a)
- der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
- b)
- das Kind,
- c)
- ein bisheriger Elternteil oder
- d)
- das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
- für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295300001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 395729489c64f6db367da3e71ada3a2538444972bc1374bb7021a636d3d3852d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1753 BGBAnnahme nach dem Tode
„… nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt …“