AdWirkG
§ 2Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
- 1.
- wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
- 2.
- andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295300001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 395729489c64f6db367da3e71ada3a2538444972bc1374bb7021a636d3d3852d