AdWirkG
§ 7Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295300001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 395729489c64f6db367da3e71ada3a2538444972bc1374bb7021a636d3d3852d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 109 FamFGAnerkennungshindernisse
„… heinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.“