AdVermiStAnKoV
§ 2Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle
- 1.
- Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,
- 2.
- Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,
- 3.
- außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,
- 4.
- Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,
- 5.
- Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,
- 6.
- Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,
- 7.
- Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und
- 8.
- Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 12.2.2021 I 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126600005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21c78114995e35c3f4abce8181aae6d1b38f4345203d3fa2a0dd99faaab131c3