AbwV
Anhang 35Chipherstellung
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
A Anwendungsbereich
- 1.
- der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung,
- 2.
- der Maskenherstellung und der Teilereinigung, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist, und
- 3.
- des betriebsinternen Recyclings von Wafern, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.
- 1.
- indirekten Kühlsystemen,
- 2.
- der Aufbereitung von Betriebswasser, einschließlich Reinstwasser, sowie
- 3.
- der Herstellung von Silizium-Einkristallen und dem Vereinzeln der Einkristalle zu Wafern.
B Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Verlängerung der Nutzungsdauer von Prozesslösungen,
- 2.
- Minimierung des Spülwasserbedarfs durch
- a)
- den Einsatz wassersparender Spültechniken wie
- aa)
- Kaskadenspülung oder
- bb)
- Kreislaufführung des Spülwassers über Ionenaustauscher,
- b)
- Filtrationstechniken oder
- c)
- andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
- 3.
- Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer im Produktionsprozess oder Verwendung geeigneter Spülwässer in anderen Betriebsbereichen nach Aufbereitung durch Kreislaufführung über lonenaustauscher, durch Filtrationstechniken oder durch andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
- 4.
- Rückgewinnung von Wertstoffen aus verbrauchten Prozesslösungen und aus geeigneten Abwasserteilströmen,
- 5.
- Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, soweit eine stoffliche Verwertung der anfallenden Schlämme möglich ist und Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,
- 6.
- Minimierung des Abwasseranfalls aus der Ablufterfassung und -behandlung,
- 7.
- Minimierung der Bildung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) durch
- a)
- Einsatz von Salzsäure, die keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe September 2016) zulässig ist,
- b)
- Einsatz von Eisen- und Aluminiumsalzen bei der Abwasserbehandlung, die keine höhere Belastung mit organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, jeweils bezogen auf ein Kilogramm Eisen oder Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln, oder
- c)
- Einsatz von cyanidfreien Prozesslösungen anstelle cyanidischer Prozesslösungen,
- 8.
- Verzicht auf den Einsatz von Fotoresistlacken für fotolithografische Prozesse, in denen per- oder polyfluorierte Verbindungen (PFC) enthalten sind; kann auf den Einsatz dieser Lacke nicht verzichtet werden, so sind die Einsatzmenge in der Produktion und die Schadstofffracht im Abwasser entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren,
- 9.
- Verzicht auf den Einsatz von Organosulfiden in der Abwasserbehandlung; kann auf den Einsatz von Organosulfiden nicht verzichtet werden, so ist die Einsatzmenge zu minimieren und sind gegebenenfalls im Abwasser vorhandene Überschüsse vollständig zurückzuhalten durch Rückfällung mit Metallsalzen oder mit anderen geeigneten Mitteln.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Aluminium | mg/l | 2,0 |
| Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 20 |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 60 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 15 |
| Fluorid, gelöst | mg/l | 30 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 1,0 |
| Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
| Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2,0 |
| Eisen | mg/l | 3,0 |
| Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) | mg/l | 15 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
| Antimon | 0,50 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,10 |
| Arsen | 0,20 |
| Barium | 3,0 |
| Blei | 0,50 |
| Cer | 0,50 |
| Chrom, gesamt | 0,20 |
| Cobalt | 1,0 |
| Germanium | 0,50 |
| Gold | 0,50 |
| Hafnium | 0,50 |
| Kupfer | 0,50 |
| Molybdän | 0,50 |
| Nickel | 0,50 |
| Palladium | 0,50 |
| Platin | 0,50 |
| Praseodym | 0,50 |
| Ruthenium | 0,50 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 1,0 |
| Titan | 1,0 |
| Wolfram | 2,0 |
| Zink | 2,0 |
| Zinn | 2,0 |
| Zirkonium | 0,50 |
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
| Stichprobe mg/l | |
| Cadmium | 0,050 |
| Chrom VI | 0,10 |
| Cyanid, leicht freisetzbar | 0,20 |
| Selen | 1,0 |
| Silber | 0,10 |
| Thallium | 0,50 |
| Quecksilber | 0,00050 |
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
G Abfallrechtliche Anforderungen
H Betreiberpflichten
- 1.
- die Einsatzmengen der PFC-haltigen Prozesschemikalien im Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e für jede Dosierstelle zu dokumentieren und
- 2.
- im behandelten Abwasser vor Einleitung PFC mindestens jährlich zu messen, sofern die Behörde nicht etwas Anderes festlegt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1