AbwV
Anhang 33Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
| - Einsatz von Branntkalk | 80 |
| - Einsatz von Kalkstein | 150 |
| Sulfat | 2 000 |
| Sulfit | 20 |
| Fluorid, gelöst | 30 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| 24-Stunden-Mischprobe | ||
| Quecksilber | mg/l | 0,03 |
| Cadmium | mg/l | 0,05 |
| Thallium | mg/l | 0,05 |
| Arsen | mg/l | 0,15 |
| Blei | mg/l | 0,1 |
| Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
| Kupfer | mg/l | 0,5 |
| Nickel | mg/l | 0,5 |
| Zink | mg/l | 1,0 |
| Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
| Fracht in Milligramm je Tonne Abfall | |
| Cadmium | 15 |
| Quecksilber | 9 |
| Chrom, gesamt | 150 |
| Nickel | 150 |
| Kupfer | 150 |
| Blei | 30 |
| Zink | 300 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1