AbwV
Anhang 32Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Verarbeitung von Festkautschuk
- 1.1
- Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
- 1.2
- Artikel aus der Extrusion,
- 1.3
- Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
- 1.4
- Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
- 1.5
- Reifen;
- 2.
- Verarbeitung von Latex.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
- 2.
- Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
- 3.
- Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
- 4.
- Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,
- 5.
- Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
- 6.
- Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
- 7.
- abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
- 8.
- Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 150 |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) | mg/l | 25 |
| Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20 |
| Phosphor, gesamt | mg/l | 2 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | |
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Zink | 2 |
| Blei | 0,5 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 |
Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2004 I 1108, 2625;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 132
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056610997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd6ebcf0e1f8e76ada60c25ab01afc196927b9b205875642eeecdd4ef296bee1