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AbwAG

§ 15Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027210976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40651e56d970d89a16bf89630a3189cd61d9d030a41cd1f53e34630d6890428b

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