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AbwAG

§ 16Stadtstaaten-Klausel

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe, dass sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027210976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40651e56d970d89a16bf89630a3189cd61d9d030a41cd1f53e34630d6890428b

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