AbwAG
§ 13Verwendung
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
- 1.
- der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,
- 2.
- der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers,
- 3.
- der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren, See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungssammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftskläranlagen ermöglichen,
- 4.
- der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klärschlamms,
- 5.
- Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwasseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur Gewässerunterhaltung,
- 6.
- Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfahren zur Verbesserung der Gewässergüte,
- 7.
- Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027210976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40651e56d970d89a16bf89630a3189cd61d9d030a41cd1f53e34630d6890428b