Zum Gesetzesinhalt

AbwAG

§ 11Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2005 I 114

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 22.8.2018 I 1327

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027210976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40651e56d970d89a16bf89630a3189cd61d9d030a41cd1f53e34630d6890428b

XML-Quelle beim Herausgeber