AbrStV
§ 3
Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292600005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e55bb4cda6d8bb219a680d709235845feab517f153e8fd6a190b3879f1e0b99