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AbrStV

§ 2

Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr

(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.
(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e55bb4cda6d8bb219a680d709235845feab517f153e8fd6a190b3879f1e0b99

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