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AbrStV

§ 1

Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr

Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e55bb4cda6d8bb219a680d709235845feab517f153e8fd6a190b3879f1e0b99

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