AbgrV
§ 3Zuordnungsgrundsätze
- 1.
- die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
- 2.
- sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
- 3.
- die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
- 4.
- die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.
- 1.
- die Kosten
- a)
- der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,
- b)
- der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
- 2.
- die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
- 3.
- (weggefallen)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2012 I 1613
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022550985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 310943b3639c28e1b9eb74b824b89910ef0bca664f8e85059b6a2b545ec6caca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 8 BPflVBerechnung der Entgelte
„… und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, 3. die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern, 4. …“