AbgrV
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
- 2.
- die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2012 I 1613
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022550985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 310943b3639c28e1b9eb74b824b89910ef0bca664f8e85059b6a2b545ec6caca