Zum Gesetzesinhalt

AbgrV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser

Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Anlagegüter
die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
2.
Gebrauchsgüter
die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
3.
Verbrauchsgüter
die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2012 I 1613

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022550985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 310943b3639c28e1b9eb74b824b89910ef0bca664f8e85059b6a2b545ec6caca

XML-Quelle beim Herausgeber