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AbgG

§ 41Fortsetzung der Todesfallversicherung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt, daß die zu zahlende Altersentschädigung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der seit dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102970977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15bae8fb7f7a92c3093cba4dc7f417707496fec48d82912ed9ba4179e8d529e9

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