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AbgG

§ 38bHinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.1996 I 326;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 211

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102970977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15bae8fb7f7a92c3093cba4dc7f417707496fec48d82912ed9ba4179e8d529e9

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