AbfBeauftrV
§ 8Zuverlässigkeit
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
- 1.
- wegen Verletzung der Vorschriften
- a)
- des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
- b)
- des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
- c)
- des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
- d)
- des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
- e)
- des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
- 2.
- wiederholt oder grob pflichtwidrig
- a)
- gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder
- b)
- seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,
- 3.
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder
- 4.
- sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f7a950fb3822efd815720fee1bc0b2d22cfa8d54de89333210bf6d421aa7b7a