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AbfBeauftrV

§ 10Übergangsvorschriften

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

(1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.
(2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f7a950fb3822efd815720fee1bc0b2d22cfa8d54de89333210bf6d421aa7b7a

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