AbfBeauftrV
§ 7Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f7a950fb3822efd815720fee1bc0b2d22cfa8d54de89333210bf6d421aa7b7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 EMASPrivilegVBetriebsbeauftragte
„… . September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 7 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fassung, hat die zuständige Behörde zu berücksichtigen, dass es sich um …“