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AbfBeauftrV

§ 5Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 3 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f7a950fb3822efd815720fee1bc0b2d22cfa8d54de89333210bf6d421aa7b7a

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