ABBergV
§ 3Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
- 1.
- die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;
- 2.
- angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;
- 3.
- die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;
- 4.
- die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.
- 1.
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- 2.
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
- 3.
- den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.
- 1.
- in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder
- 2.
- dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146600995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04209f090babd623dba98ec11277df4c251540d95d6a44c90303c1e9bdaeb154