ABBergV
§ 1Sachliche und räumliche Anwendung
Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
- 1.
- dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
- 2.
- dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
- 3.
- der Untergrundspeicherung,
- 4.
- Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
- 5.
- Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146600995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04209f090babd623dba98ec11277df4c251540d95d6a44c90303c1e9bdaeb154