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AABGebV

§ 4Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR392000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b6ca38f094886a6cbd65c1042672755b38c5f76f8439550b57e88a9e895ea4a

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