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AABGebV

§ 3Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR392000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b6ca38f094886a6cbd65c1042672755b38c5f76f8439550b57e88a9e895ea4a

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