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AABGebV

§ 2Höhe der Gebühren und Auslagen

Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2025 I Nr. 140

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR392000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b6ca38f094886a6cbd65c1042672755b38c5f76f8439550b57e88a9e895ea4a

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